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Wer darf den EnergieSparCheck durchführen?

Grundsätzlich können Handwerksmeister aus den Bau- und Ausbaugewerken, Ingenieure, Architekten und Bautechniker mit definierten Zusatzqualifikationen als Energieberater zum EnergieSparCheck zugelassen werden.

Folgende Bedingungen muss ein Energieberater erfüllen, bevor er einen EnergieSparCheck durchführen darf. 

Handwerksmeister aus den Bau- und Ausbaugewerken müssen

  1. die Qualifikation als 'Gebäudeenergieberater (HWK)' nachweisen können. Der Nachweis wird durch die Urkunde des entsprechenden Veranstalters (Kammern oder Fachverbände) erbracht.
  2. den schriftlichen Verhaltenskodex, mit der sich der Energieberater verpflichtet, gewerkübergreifend und neutral zu beraten, ihrem Antrag auf Eintragung unterzeichnet beifügen.
  3. einen in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb, über den die durchgeführten EnergieSparChecks abgerechnet werden, angeben."
  4. Den Antrag auf Eintragung einreichen.

Hernach erfolgt die Aufnahme in die offizielle Liste des Baden-Württembergischen Handwerkstages über berechtigte Energieberater. Diese Liste kann hier abgerufen werden.

Ansprechpartner für die Eintragung sind die Umweltberater der Handwerkskammern.

Ingenieure müssen

  • eine Eintragung bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg in die Fachliste 11 „Energieberatung“ oder die Fachliste 30 „Sachverständige für EnEV" nachweisen.

  • den schriftlichen Verhaltenskodex, mit der sich der Energieberater verpflichtet, gewerkübergreifend und neutral zu beraten, ihrem Antrag auf Eintragung unterzeichnet beifügen.

  • eine Tätigkeit als freier Planer für ein Beratungs- oder Planungsbüro nachweisen.

  • Den Antrag auf Eintragung einreichen.

Ansprechpartner ist die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.

Architekten müssen

  • den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs „Energetische Gebäudesanierung des Instituts Fortbildung Bau gGmbH oder eine sonstige von der BAFA anerkannte Weiterbildungsmaßnahme für das Förderprogramm 'Vor-Ort-Beratung' (eine Eintragung bei der BAFA ist nicht notwendig) nachweisen.

  • den schriftlichen Verhaltenskodex, mit der sich der Energieberater verpflichtet, gewerkübergreifend und neutral zu beraten, ihrem Antrag auf Eintragung unterzeichnet beifügen.

  • eine Tätigkeit als freier Planer für ein Beratungs- oder Planungsbüro nachweisen.

  • Den Antrag auf Eintragung einreichen.

Ansprechpartner ist die Architektenkammer Baden-Württemberg.

Bautechniker müssen

  • den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs „Gebäudeenergieberater (HWK)" oder eine sonstige von der BAFA anerkannte Weiterbildungsmaßnahme für das Förderprogramm 'Vor-Ort-Beratung' (eine Eintragung bei der BAFA ist nicht notwendig) nachweisen.

  • den schriftlichen Verhaltenskodex, mit der sich der Energieberater verpflichtet, gewerkübergreifend und neutral zu beraten, ihrem Antrag auf Eintragung unterzeichnet beifügen.

  • eine Tätigkeit für ein Beratungs- oder Planungsbüro nachweisen.

  • Den Antrag auf Eintragung einreichen.

Ansprechpartner ist der Verein Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerk e.V..

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