Zum einen gilt hier die Energieeinsparverordnung, in der verschiedene Angaben u.a. zur Regelung der Heizungsanlage gemacht werden. Demnach müssen Heizungsanlagen nach der Temperatur, z.B. Außentemperatur und der Zeit geregelt werden können. Darüber hinaus müssen alle beheizbaren Räume mit Einrichtungen versehen sein, die eine raumweise Regelung zulassen, zum Beispiel Thermostatventilen an den Heizkörpern.
Eine weitere gesetzliche Anforderung stellt die 1. Bundesimmissionsschutz-Verordnung dar. Diese weist maximale Emissionswerte auf, die der Heizkessel erreichen darf. In § 11 sind hierbei folgende Grenzwerte aufgeführt: bis 25 kW max. 11 % Abgasverlust 25 bis 50 kW max. 10 % Abgasverlust über 50 kW max. 9 % Abgasverlust. Bestehende Heizkessel müssen unabhängig von ihrem Baujahr die aufgeführten Abgasverlustgrenzwerte einhalten.
Seit dem 1. April 2008 muss der Wärmebedarf eines Wohngebäudes (Neubau) zu mindestens 20 % aus erneuerbaren Energien nach den Vorgaben des Erneuerbaren Wärmegesetzes des Landes Baden-Württemberg gedeckt werden. Dies kann z. B. durch den Einbau einer thermischen Solaranlage mit einer Nettokollektorfläche von 4% pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche erreicht werden. Bestehende Gebäude müssen erst ab dem 1. Januar 2010 bei Sanierung der Zentralheizung ihren Wärmebedarf zu 10% durch erneuerbare Energien decken.
Wichtig: Alle bis zum 30. September 1978 in Betrieb genommen Heizkessel müssen bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb gesetzt werden (EnEV § 10). Ausgenommen von dieser Forderung sind Heizkessel, die in Ein- und Zweifamilienhäuser eingebaut sind, deren Besitzer das Gebäude bereits vor dem 1. Februar 2002 bewohnt haben oder wenn es sich bei dem vorhandenen Heizkessel bereits um einen Niedertermperatur- oder Brennwertkessel handelt.
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